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§ 1216 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1216 Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.

Fassung BGBl I 2014/83

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