Es steht dem Gesetzgeber frei, für die verschiedenen Einkunftsarten des EStG auch spezifische Regelungen zu treffen. Dies freilich nur dann, wenn diese jeweils sachlich zu rechtfertigen sind.Im Laufe der Zeit sind die Grenzen zwischen den betrieblichen Einkunftsarten, speziell diejenigen zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb und den Einkünften aus selbständiger Arbeit, fließend und oft zufällig geworden, wobei sich das betriebswirtschaftliche Umfeld stark angenähert hat. Unter diesen Umständen ist aber die Beschränkung einer Steuerbegünstigung für nicht entnommenen Gewinn, wie sie § 11a EStG einräumt, auf die Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft unter generellem Ausschluss bilanzierender Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit sachlich nicht zu rechtfertigen.