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§ 11 InvKG (Barbist/Kröll)

Barbist/Kröll2. AuflMai 2025

§ 11 Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen.

Materialien:

[ErläutRV 240 BlgNR 27. GP 7]

Seite 150

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