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§ 11 GenG

Astl/Steinböck2. AuflSeptember 2014

Das Rechtsverhältnis der Genossenschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Punkten abweichen, bei welchen dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Literatur:

Dellinger, Schrittweise Umstellung auf Geschäftsanteilshaftung bei Kreditgenossenschaften, in Brazda-FS (in Vorbereitung).

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