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§ 11. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

[b) Provinzialstatuten.]

 

§ 11. [Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.]

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