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§ 11 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

25. LfgFebruar 2016

§ 11 (1) Bei Grundbesitz erstreckt sich die Bewertung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), werden selbstständig wie Grundbesitz behandelt.

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