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§ 11 BAO

111. LfgNovember 2025

1. ABSCHNITT B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge

 

Bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. (BGBl I 2009/20)

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