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§ 118 BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT B. Auskunftsbescheid, Forschungsbestätigung und multilaterale Risikobewertung Auskunftsbescheid

 

(1) Das Finanzamt (Abs. 5) hat auf schriftlichen Antrag (Abs. 4) mit Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrages noch nicht verwirklichter Sachverhalte (Abs. 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

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