§ 116. Abs 1 erster Satz wurde durch Art 39 Z 69 StruktAnpG 1996, BGBl 201, als überholt ersatzlos aufgehoben. Er hatte nachstehenden Wortlaut:
„Rücklagen und steuerfreie Beträge, die nach §§ 4 Abs. 7, 9, 12 und 28 Abs. 3 EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Rücklagen und steuerfreie Beträge im Sinne der §§ 9, 11, 12 und 28 Abs. 5.“

