Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Schrifttum zu den §§ 116 und 117
Jabornegg, Eine umstrittene Arbeitsfreistellung, DRdA 1979, 51;
