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§ 116 ArbVG - Freizeitgewährung (Schneller)

Schneller7. AuflJänner 2026

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Schrifttum zu den §§ 116 und 117

Jabornegg, Eine umstrittene Arbeitsfreistellung, DRdA 1979, 51;

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