Auswertung von Daten
(1) Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) ist inhaltlich auszuwerten; zu diesem Zweck können Suchparameter festgelegt werden. Die Suchparameter und die Anzahl der durch diese erzielten Suchtreffer sind im Akt zu dokumentieren. Die Staatsanwaltschaft hat diejenigen Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 115j Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
