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§ 1151 ABGB (Gruber-Risak)

Gruber-Risak6. AuflAugust 2023

Sechsundzwanzigstes Hauptstück
Von Verträgen über Dienstleistungen

 

§ 1151 (1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.

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