(1) §§ 62 und 63 Abs 1 und 2 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der Fachkenntnisse in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) [Abs 2 entfällt gemäß Art I Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl I 118/2012]