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§ 112a EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

§ 112a § 103 ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.

§ 112a wurde durch Art I Z 60 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, eingefügt.

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