§ 112a § 103 ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.
§ 112a wurde durch Art I Z 60 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, eingefügt. Seite 1

