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§ 112 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 112 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und die Fahrzeuge den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen. Das erforderliche Lehrpersonal muss sichergestellt sein. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Inhabers der Fahrschulbewilligung anzuführen. Diese Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls im Geschäftsverkehr zu verwenden. Bei Anschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten kann der Name des Inhabers der Fahrschulbewilligung auch weggelassen werden.

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