1. VwGH v. 22. 6. 1993, Zl. 93/14/0054.
§ 23b EStG 1972 ist in der ursprünglichen, durch das Beteiligungsfondsgesetz geschaffenen Fassung, nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Steuerbegünstigung nur für Beteiligungen an Angehörigen der Sektionen „Gewerbe“ und „Industrie“ der Kammern der gewerblichen Wirtschaft gewähren wollte, die überdies überwiegend auf gewerblichem oder industriellem Sektor tätig sind. Bei der Änderung durch Art I Z 14 AbgÄG 1985, mit der der Voraussetzung der Sektionszugehörigkeit hinzugefügt wurde, „dessen Unternehmensschwerpunkt nachweislich in einem diese Sektionszugehörigkeit begründenden Wirtschaftszweig gelegen ist“, handelt es sich nicht bloß um eine Klarstellung, da der Gesetzgeber im Art II Z 5 AbgÄG 1985 eine besondere Übergangsbestimmung für diese Änderung vorgesehen hat. Eine solche Übergangsregelung kann aber mit einer bloßen Klarstellung, die die Rechtslage nicht ändert, nicht in Einklang gebracht werden. Es kann dem Gesetzgeber nicht die Anordnung von Überflüssigem unterstellt werden.