§ 1116 Insofern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muss derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem andern die Pachtung sechs Monate; die Mietung einer unbeweglichen Sache vierzehn Tage; und einer beweglichen vierundzwanzig Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.
Fassung JGS 1811/946