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§ 1110 ABGB (Pesek)

Pesek6. AuflAugust 2023

§ 1110 Wenn bei dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nämliche Vermutung, wie bei der Fruchtnießung (§ 518) ein.

Fassung JGS 1811/946

Zu §§ 1109–1110

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