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§ 110 StGB (Schmoller)

Schmoller5. LfgJuni 1997

Eigenmächtige Heilbehandlung

 

§ 110 (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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