§ 10a (1) Kreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996 grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.