§ 10a. (6) Die Vorschriften über die Hinzurechnung von Passiveinkünften sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung (Abs. 9) sind sinngemäß anzuwenden
auf inländische Körperschaften, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland ansässig sind undauf ausländische Betriebsstätten, auch wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine Befreiung vorsieht.
