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§ 10 UStG

111. LfgNovember 2025

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für

die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände;

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