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§ 10 (Melina Oswald)

Oswald/1. AuflOktober 2019

(1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:

wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 B-VG ausschließt, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 B-VG gegeben sind,

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