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§ 10 – Kostenvorschuss

Jaufer/Painsi1. LfgNovember 2021

(1) Das Gericht hat dem Schuldner – nach dessen Einvernahme, soweit dies rechtzeitig möglich ist – aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen.

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