vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 KflG (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

§ 10 (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder auf Grund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst waren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte