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§ 10 - Gesetzestext

Rößler/Schwab/Epply/Ecker66. LfgMärz 2021

§ 10 (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für

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