§ 10 Die ABS-Institution hat folgende Daten unverzüglich an die Behörde zu melden:
Zeitpunkt des Einbaues und Freischaltung des oder der Alkoholwegfahrsperre(n) und die Durchführung des ersten Mentoringgesprächs,Feststellen eines oder mehrerer Verstöße gemäß § 5 Abs. 1, sofern dies einen Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystem zur Folge hat,
