§ 10 (1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommenVeräußerungsgewinne (§ 24),