§ 10 (1) In Wahrnehmung ihrer sonstigen Kontrollbefugnisse haben
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Organe der Straßenaufsicht,die Organe und die in § 38 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Hilfsorgane der Schiffahrtspolizei und