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§ 10 CSG

74. LfgDezember 2013

§ 10 (1) In Wahrnehmung ihrer sonstigen Kontrollbefugnisse haben

die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Organe der Straßenaufsicht,die Organe und die in § 38 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Hilfsorgane der Schiffahrtspolizei und

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