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§ 10 BauRG (Nitsch)

Nitsch4. AuflApril 2022

§ 10. Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.

Literatur

S § 1 BauRG.

Seite 1021

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