Automatisierte Entscheidungen, die im Einzelfall getroffen werden (vgl Art 22 Rz 5) und gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen (vgl Art 22 Rz 7), sind nach Art 22 DSGVO nur sehr eingeschränkt zulässig. Als Beispiel wäre eine automatisierte Kündigung eines Versicherungsvertrages zu nennen, die erfolgt, weil der Boardcomputer des versicherten Fahrzeuges ein riskantes Fahrverhalten festgestellt hat.