§ 10 (1) Für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die nicht in § 9 erwähnt sind, sind die Honoraransätze der TP 1 bis 3 und TP 5 bis 9 RATG zuzüglich eines Zuschlages gemäß § 6 Abs 3 unter Zugrundelegung folgender Bemessungsgrundlagen angemessen:
6 000 Euro in Fällen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1