§ 109 (1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und Personen erteilt werden, die
österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragsspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
