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§ 109 EStG (Fellner)

Fellner64. LfgSeptember 2017

(idF Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl 312/1992, StRefG 2000 BGBl I 106/1999, StRefG 2009, BGBl I 26/2009, StRefG 2015/2016, BGBl I 118/2015)

 

§ 109 Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

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