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§ 1095 ABGB (Pesek)

Pesek6. AuflAugust 2023

§ 1095 Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muss.

Fassung JGS 1811/946

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