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§ 108i EStG (Althuber/Schimmer)

Althuber/Schimmer64. LfgSeptember 2017

(idF BGBl I 2016/117)

 

§ 108i (1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige

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