§ 108h (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege vonPensionsinvestmentfonds im Sinne des § 168 des Investmentfondsgesetzes 2011 und/oder