Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie kommt es ausschließlich auf die steuerlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten an.Von Kunden des Abgabepflichtigen geleistete „Werkzeugkostenzuschüsse“ mindern die Herstellungskosten der Werkzeuge nicht.