1. VwGH 19. 12. 2006, 2006/15/0232
Die Formulierung des § 108d Abs 3 idF BGBl 2002/155, wonach die Sonderprämie spätestens in einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden könne, bringt mit nicht zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass ein Antrag auf Prämiengewährung, der nach Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet ist. Bei Begünstigungsvorschriften, wie der Gewährung staatlicher Prämien, kann dem Antragsteller die Beachtung bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen zugemutet werden. Die Normierung einer Antragsfrist erscheint auch sachgerecht und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.