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§ 1087 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1087 Während der festgesetzten Zeit bleibt der Übergeber Eigentümer. Der Übernehmer haftet ihm für den durch sein Verschulden verursachten Schaden, und es werden ihm bei Zurückstellung der Sache nur solche Kosten vergütet, die dem Übergeber zum Nutzen gereichen.

Fassung JGS 1811/946

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