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§ 1083 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1083 Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, dass der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sei; so bleibt in dem Falle, dass das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.

Fassung JGS 1811/946

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