§ 1081. Ist die Sache zum Zweck der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung.
(RGBl. 69/1916)
§ 1081. Ist die Sache zum Zweck der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung.
(RGBl. 69/1916)
