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§ 1081 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1081 Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung.

Fassung RGBl 1916/69

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