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§ 1080 ABGB (Spitzer/Told/Polzer)

Spitzer/Told/Polzer5. AuflMai 2021

§ 1080. Der Kauf auf Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, dass er die Ware genehmige. Die Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende; der Käufer ist vor der Genehmigung an den Kauf nicht gebunden, der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablaufe der Probezeit nicht genehmigt.

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