vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 107 GewO (Hanusch)

Hanusch19. LfgMärz 2013

§ 107 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18) bedarf es für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und dem Handel mit pyrotechnischen Artikeln.

(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen bedarf es für den Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte