§ 1079. Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angeboten, so Seite 384 muss er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechtes kann die veräußerte Sache dem Dritten abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
(JGS 946/1811)

