vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1074 ABGB (Spitzer/Told/Felzmann)

Spitzer/Told/Felzmann5. AuflMai 2021

§ 1074. Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.

Literatur

P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten (1986); M. Binder, Der rechtliche Umgang mit „Ewigkeitsklauseln“ in dinglichen Bezugsverträgen, JBl 1999, 368.

Seite 807

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte