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§ 1063 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1063 Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über.

Fassung JGS 1811/946

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