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§ 1062 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1062 Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigenfalls ist der Verkäufer ihm die Übergabe der Sache zu verweigern berechtigt.

Fassung JGS 1811/946

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