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§ 105 KFG (Novak)

Novak87. LfgJuli 2019

Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen

 

§ 105 (1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig, wenn

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